Regelung der Schulpflege zur Genehmigung von Urlauben an der Primarschule
genehmigt an der Schulpflegesitzung vom 14. Dezember 2009
Grundsatz
Als Grundlage für die Genehmigung von Urlauben gilt das Schulgesetz vom 17. März 1981, insbesondere der Paragraph 38. Weiter ist die Verordnung Volksschule vom 29. April 1985, darin insbesondere die Paragraphen 12, 17, 18 massgebend.
Weitere Bestimmungen
Es gelten folgende Regelungen:
Urlaube von einer Lektion oder weniger (Arztbesuch usw.) werden von der betroffenen Lehrperson bewilligt. Auf Ersuchen der Inhaber der elterlichen Sorge hat der Schüler/die Schülerin Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal (§38 Abs. 1 des Schulgesetzes)Der Antrag auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal erfolgt schriftlich durch die Eltern an die Lehrperson. Der schulfreie Halbtag kann nicht aufgespart oder mit weiteren Quartalen kumuliert werden. Die Quartale entsprechen denjenigen des Kalenderjahres, nämlichJanuar bis 31. März April bis 30. Juni Juli bis 30. September Oktober bis 31. Dezember
Aus wichtigen Gründen kann eine Schülerin/ein Schüler auf schriftliches Begehren der Inhaber der elterlichen Sorge vom Unterricht für kurze Zeit beurlaubt werden (§38, Abs. 3 des Schulgesetzes). Die Schulleitung bearbeitet Urlaubsgesuche bis zu einer Woche. Das schriftliche Gesuch ist 30 Tage im Voraus an die Schulleitung einzureichen. Ferienverlängerungen werden nicht bewilligt.Die Lehrperson ist befugt, im Schulhalbjahr aus wichtigen, unvorhersehbaren Gründen zusätzlich einen Urlaub bis zu einem Tag zu gewähren (§17, Abs. 3 Verordnung Volksschule). Ferienverlängerungen werden nicht bewilligt.